Der Rat entscheidet – zahlen darfst Du
Kommunen verweigern Auskunft über Versorgungsansprüche der abgewählten (Ober)Bürgermeister.
Eine Wahlperiode in Amt und Würden, großzügige Anrechnung früherer Berufstätigkeiten oder ehrenamtlichen Engagements sowie von Ausbildungs- und Studienzeiten – fertig ist eine lebenslange Pension. Das Versorgungssystem für kommunale Spitzenbeamte ist schon fragwürdig genug. Wenn Städte und Gemeinden aber ein Geheimnis daraus machen, welche Pension ihren abgewählten Oberhäuptern zusteht, ist das ein Skandal.
Kommunale Spitzenbeamte sollen ein angemessenes Gehalt beziehen, das steht außer Frage. Aber wie steht es um die Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Amt?
Nach den Bürgermeisterwahlen interessierte sich der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW für die Versorgungsansprüche der abgewählten Bürgermeister, die nur eine Wahlperiode im Amt waren. Hier ist interessant, ob die großzügigen Anrechnungsmöglichkeiten im Versorgungsrecht für die kommunalen Wahlbeamten voll ausgeschöpft wurden. Grundsätzlich besteht ein Versorgungsanspruch nach acht ruhegehaltfähigen Dienstjahren und Vollendung des 45. Lebensjahres.
Aber wie ist die Lage, wenn ein (Ober)Bürgermeister nur eine Wahlperiode von fünf oder sechs Jahren im Amt war? Er könnte von seiner Kommune in der gesetzlichen Rentenkasse nachversichert werden. Damit wäre sichergestellt, dass er für seine Amtszeit eine Rente erhält. Das Versorgungsrecht sieht jedoch speziell für die kommunalen Wahlbeamten eine besondere Regelung vor: So genannte förderliche Dienstzeiten – zum Beispiel eine frühere berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit, die für das Wahlamt förderlich ist – können bis zu vier Jahren angerechnet werden. Auch Ausbildungs- und Studienzeiten können angerechnet werden. Über eine Anrechnung entscheidet der Rat einer Stadt oder Gemeinde. Bei der Entscheidung hat der Rat einen großen Ermessensspielraum.
Die meisten Städte verweigern die Auskunft
Der BdSt fragte bei acht Kommunen nach, deren (Ober)Bürgermeister bei den Kommunalwahlen wieder angetreten, aber nicht wieder gewählt worden waren. Einzig die Stadt Schwelm teilte ohne größere Umschweife mit, dass der Bürgermeister ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschieden sei. Leverkusen antwortete trotz Erinnerung überhaupt nicht.
Die Städte Nideggen und Menden beantworteten die BdSt-Anfrage mit dem Hinweis auf den Datenschutz nicht. Menden stellt dem Verband aber anheim, bei der Versorgungskasse Westfalen-Lippe nachzufragen, um in anonymisierter Form Informationen zu erhalten. Diese Antwort ist mehr als verwunderlich. Denn die Anrechnung der förderlichen Zeiten ist eine Ermessensentscheidung des Rates, die ausschließlich für die jeweilige Kommune gilt. Welche Informationen eine Versorgungskasse zur Anrechnung von Dienstzeiten anonymisiert geben könnte, kann nur die Stadt Menden beantworten.
Steuerzahler muss Versorgungsleistungen erwirtschaften
So bleibt im Dunkeln, ob die (Ober)Bürgermeister eine Versorgung erhalten, die darauf gründet, dass der Rat förderliche Zeiten anerkannt hat und welche Tätigkeiten die Ratsleute anerkannt haben. Mit Blick auf den Steuerzahler, der die Versorgungsleistungen des städtischen Spitzenpersonals erst einmal erwirtschaften muss, ist das ein regelrechter Skandal. Diese Geheimniskrämerei passt nicht zu den öffentlichen Ämtern, die die Gewählten über Jahre hinweg bekleideten.
Weshalb die Entscheidungen über die Anerkennung von Berufs-, Ausbildungs- oder Studienzeiten hinter verschlossenen Türen fallen, erschließt sich nicht. Wer erster Bürger einer Stadt ist, wirbt im Wahlkampf mit seiner Kompetenz. Berufserfahrungen, Ausbildung und Studium werden dann regelrecht zur Schau gestellt. Warum darf der Steuerzahler nicht erfahren, für welche förderlichen Zeiten er zahlen muss?